Verordnung
die Eheverlöbnisse in den Städten und auf dem Lande betr.
vom Jahr 1594
Von Gottes Gnaden Wir Adolf, Graf zu Holstein Schaumburg und Sternberg.
Fügen allen und Jeden Unseren Unterthanen, wes Standes sie seyn,
hiermit zu wissen; Nachdem die tägliche Erfahrung bezeuget, wann Eheberedung
gehalten, daß dann oft von dem einen oder anderen auch wol beyden
Theilen ein Abspruch genommen, in Zweifel gezogen, ob per verbade präsenti
oder de futuro, wie man es nennet, in der Ehesach gehandelt und eine Abdankung
zu Werk gestellt wird, woraus dann erfolget, daß nicht so göttlich
und christlich von der heiligen Ehe wird gehalten, als sich gebühret,
die Leute mit den Ehehändelen leichtfertig umgehen, vieler Gewissen
verwirret, und sowohl Uns und Unsern Räthen als auch den Pastoren
Unser Grafschaft damit viele Mühe, Sorge und Arbeit erwecket wird,
daß demnach wir zu Verhütung solches Unraths auf vorgehende
stattliche Deliberation sowohl weltlicher als geistlicher vernünftiger
Persohnen für nötig erachten, hierüber ein gewisse Form
und Ordnung zu begreifen und in Unsern Landen öffentlich verkunden
zu laßen; Setzen demnach und wollen, daß es mit solchen Eheleuten
hinfür nachfolgender Gestalt soll gehalten werden:
Wann Leute fürhaben, Ehehändel zu tractiren, da es dann in
Unsern Städten oder Flecken ist, sollen sie dazu erfordern erst die
Eltern, da die leben, beyde Vater und Mutter, oder da dieselben nicht vorhanden,
die Vormünder und nächsten Verwandten und Freunde, desgleichen
zwo oder drey Personen außen Rath und den Stadtschreiber, da es ihnen
auch gefällt, einen der Pastoren dazu erbitten, und mit den Eltern
und Vormündern, als auch nächsten Verwandten, wenn Eltern oder
Vormünder nicht seyn, sonderlich aber mit Wissen und Willen beyder
Personen, so zu contrahiren bedacht, von den Pactis dotalibus so lang reden
und rathschlagen, daß sie allerseits der Sachen einig, und es nur
daran mangelt, daß die Punkte der Eheberedung verfaßet werden,
welches dann der Stadtschreiber, oder der nicht vorhanden, ein geübter
bekannter Notarius oder Schreiber nach der Weise, wie bisher in diesen
Landen gebräuchlich gewesen, verfassen und beyden Theilen und ihren
Beyständdern zu etlichen mahlen deutlich vorlesen und hinc inde so
lange tractiret und für dem nichts verbündliches gehandelt geachtet
werden soll, bis sie sich der notul vergleichet, der Stadtschreiber oder
obvermelter Concipient dieselbe mundiret, allen Theilen wieder vorgelesen
und von ihnen allerseits deutlich vernommen hat, daß ihr unbezwungener
guter freier Wille sey, also und nicht anders zu contrahiren, alsdann darauf
der Contrahenten Handschlag erfolgen, die Arrhae gegeben und alsobald Braut
und Bräutigam und ihre Eltern mit dem Beystande, als viel deren des
Schreibens kundig, und mit dem Notario oder Concipienten den Ehereceß
unterzeichnen sollen. Wenn denn das also geschehen, und nicht eher, mag
man das Lobelbier darüber trinken oder dasselbige unterlaßen,
und ist alsdann erst von solchen Verlöbnißen zu halten, daß
sie seyn verbindlich und de präsenti; Es kann denn auch hernach zu
jederzeit aus dem unterschriebenen Exemplar der Ehereceß gedoppelt
gefertiget werden, worin der Schreiber mit dem Salario die Contrhenten
nicht soll übersetzen, worauf der Rath in den Städten soll gute
Achtung geben; Dabevor aber und ehe solche requisita vorhergangen, soll
man kein Ehegelobt pro präsenti, sondern de futuro achten und danach
in Unsern Consistorio von Unsern Räthen und den adjunctis Pastoribus
erkannt und dies also für Unsere gemeine Constitution und Landesordnung
gehalten werden; Auf Unsern Dörfern aber ist bereit Unsere Ordnung
promulgiret, daß keiner daselbst sich unterstehen soll, einige Eheberedung
zu machen, viel weniger zu schließen, es geschehe dann vor unsern
Beamten und der Contract werde deutlich zu Buche geschrieben, wofür
dem Schreiber jederzeit ein Ort des Thalers gebühret, und wird in
der Ordnung vermeldet, daß Unsere Amten von den Höfen nichts
sollen erblich, ohn allein in nötigen Fällen Leibzuchtweise,
reißen oder abtheilen laßen, worbey es billig verbleibet.
Weil sich aber auch seither befunden, daß nicht alle Personen,
so dazu gehören, als Eltern und Contrahenten auch Vormünder und
nächste Verwandten jederzeit dabey seyn, ingleichen daß es nicht
erst concipiret und den Partheyen deutlich vorgelesen und dann in ihrem
Beywesen zu Buch geschrieben wird, woraus sether in etlichen Fällen
nicht geringer Streit müglich den Pastoren eines jeden Orts, wo die
Leute geseßen, mit dazu erfordern und hierin kein Gefährde gebrauchen.
Wenn dann ein Ehehandel also richtig traktiret, beschossen und zu Buch
geschrieben, soll auch derselbe pro präsenti und für verbündlich
gehalten und in Gerichten dafür ertheilet werden; Da aber Partheyen
andres mit Ehesachen umgiengen, wird man dieselben nicht anders dann pro
futuris achten, und haben sich die streitende Theile, so hernach hierüber
uneinig werden, selbst beyzumeßen, daß sie lieber Ihrem eigen
Gutachten, denn Unser Landesordnung haben folgen wollen.
Das ist also Unser ernster Wille und Meinung, der Unser Unterthanen
sollen gehorsamlich geleben und Nachsetzen. Geben unter Unserm Secret.